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   OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95   

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https://dejure.org/1995,4226
OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95 (https://dejure.org/1995,4226)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.1995 - Bs IV 21/95 (https://dejure.org/1995,4226)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 1995 - Bs IV 21/95 (https://dejure.org/1995,4226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1; BSHG § 2 Abs. 1; ZPO § 121
    Sozialhilferecht: Rückforderungsanspruch des Schenkers als Mittel der Selbsthilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilferecht; Rückforderungsanspruch; Schenker; Verarmung; Heimpflegekosten; Prozeßkostenhilfe; Rechtsbeistand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1453
  • FEVS 46, 386
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 37.88

    Überleitung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB auf den

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95
    Ist der eingetretene Notbedarf - hier die monatlich durch eigene Einkünfte nicht gedeckten Heimpflegekosten - geringer als der Wert des Geschenks, so kann deshalb nur ein zur Bedarfsdeckung jeweils erforderlicher Teil herausverlangt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.1992, BVerwGE 90 S. 245, 247 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).
  • VGH Hessen, 31.08.1992 - 9 TG 1104/92

    Nachrang der Sozialhilfe: Selbsthilfe durch Realisierung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95
    Insoweit ist - wie die Antragsgegnerin im Grundsatz zu Recht annimmt - die Realisierung von Leistungsverpflichtungen Dritter eine Möglichkeit der Selbsthilfe, deren Einsatz vom Sozialhilfeträger gefordert werden kann, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht (Beschluß des Senats v. 22.2.1995, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluß v. 31.8.1992, NVwZ-RR 1993 S. 307 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 B 51/08

    Sozialhilfe

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Rückforderunganspruch des Schenkers wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 BGB ein bereites Mittel der Selbsthilfe sein kann, das einen Sozialhilfeanspruch des Schenkers ausschließt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.04.1995 - Bs IV 21/95 = FEVS 46, 386 - 391), scheidet aufgrund der konkreten Umstände ein Verweis auf das Selbsthilfegebot aus.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 23 B 146/07

    Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe - Verschenkung des geerbten Vermögens an

    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 1995, FamRZ 1995, 1453f.; 28. April 1989, FEVS 39, 148, 149; Beschluss vom 22. Februar 1995 - Bs IV 256/94 -, JURIS).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2008 - L 15 B 32/08

    Fehlender Krankenversicherungsschutz; Möglichkeit der privaten

    Insoweit unterscheidet sich eine etwaige "Obliegenheit zur Vorsorge" auch von der Fallkonstellation in dem vom Antragsgegner zu seinen Gunsten herangezogenen Beschluss des 23. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2007 - L 23 B 146/07 SO ER -, in dem lediglich zu erörtern war, ob der Antragsteller darauf verwiesen werden konnte, einen ihm unmittelbar zustehenden Anspruch auf Rückübertragung einer Schenkung zu verwirklichen (hierzu bereits OVG Hamburg FEVS 46, 386; Bayerischer VGH FEVS 52, 357).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).
  • VG Kassel, 25.07.2003 - 7 G 1284/03
    Der der Antragstellerin nach allem gemäß § 528 Abs. 1 BGB zustehende Rückforderungsanspruch ist auch ein "bereites" Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, um den gegenwärtigen Hilfebedarf der Antragstellerin zu befriedigen (VGH Mannheim, U.v. 15.04.1999 - 7 S 909/98 - NJW 2000, S. 376 ff. = FEVS 51, S. 130 ff.; OVG Hamburg, B.v. 05.04.1995 - Bs IV 21/95 - FEVS 46, S. 386 ff.; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 112).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2010 - L 23 SO 117/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 1995 , FamRZ 1995, 1453f.; 28. April 1989, FEVS 39, 148, 149; Beschluss vom 22. Februar 1995 - Bs IV 256/94 -, JURIS).
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